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16.11.2025

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Barrierefreie Wege

Pflichten als Hausbesitzer zur Beseitigung von Laub und Unrat

Ja, Hausbesitzer (genauer gesagt die sogenannten Anlieger) sind in Deutschland in der Regel dazu verpflichtet, Laub und Unrat vom angrenzenden Gehweg zu entfernen, wenn diese eine Behinderung oder Gefahr (insbesondere Rutschgefahr bei nassem Laub) darstellen.

📝 Die wichtigsten Punkte:

  • Verkehrssicherungspflicht: Die Grundlage ist die sogenannte Verkehrssicherungspflicht, die dafür sorgen soll, dass öffentliche Wege gefahrlos genutzt werden können.
  • Übertragung durch die Kommune: Obwohl grundsätzlich die Kommune für die Straßenreinigung zuständig ist, wird diese Pflicht durch örtliche Straßenreinigungssatzungen meistens auf die Grundstückseigentümer (Anlieger) übertragen.
  • Gehweg und Fahrbahn: Die Pflicht bezieht sich in erster Linie auf den Gehweg direkt vor dem Grundstück. Ob auch ein Teil der Fahrbahn oder der Rinnstein gereinigt werden muss, kann in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt sein.
  • Entfernung von Laub: Laub muss entfernt werden, wenn es eine akute Rutschgefahr darstellt. Es besteht zwar keine Pflicht, den Gehweg dauerhaft laubfrei zu halten, aber es muss im Rahmen des Zumutbaren regelmäßig gesäubert werden.
  • Zeitrahmen: Die Räumpflicht für Laub wird oft analog zu den Zeiten des Winterdienstes festgelegt (z.B. werktags von 7:00 bis 20:00 Uhr und sonn- und feiertags ab 9:00 Uhr). Bei erneutem Laubanfall oder erhöhter Gefahr muss ggf. mehrmals täglich gekehrt werden.
  • Unrat: Die Reinigungspflicht umfasst neben Laub in der Regel auch allgemeinen Schmutz, Unrat, Gras und Unkraut.
  • Haftung: Kommt eine Person aufgrund von nicht entferntem Laub oder Unrat zu Schaden (z.B. durch Ausrutschen), können der Hausbesitzer oder der beauftragte Mieter/Dienstleister haftbar gemacht werden (Schadensersatz, Schmerzensgeld).
  • Übertragung auf Mieter: Hausbesitzer können die Reinigungspflicht im Rahmen des Mietvertrages oder der Hausordnung auf ihre Mieter übertragen. Die Verantwortung für die korrekte Durchführung und die Haftung (falls nicht anders geregelt) verbleibt jedoch oft beim Eigentümer.
  • Wichtig: Es ist in der Regel untersagt, Laub vom Gehweg einfach auf die Straße oder in den Gully zu fegen. Das kann als Ordnungswidrigkeit gelten und mit einem Bußgeld belegt werden.

Aktionsschritt:

Da die genauen Regelungen (Umfang, Zeiten, Bußgelder) von Stadt zu Stadt bzw. von Gemeinde zu Gemeinde abweichen, sollten Sie die Straßenreinigungssatzung Ihrer Kommune einsehen, um Ihre spezifischen Pflichten genau zu kennen.

Lesen Sie

> mehr unter > Internet > Amt Probstei > Satzung über die Straßenreinigung

[Download der S a t z u n g über die Straßenreinigung in der Gemeinde Schönberg vom 7. August 1995 in der Fassung des 9. Nachtrages vom 18.11.2013]


Bei winterlichen Verhältnissen

Die Streupflicht bei Glatteis bezieht sich auf die Verpflichtung von Grundstückseigentümern oder Mietern, dafür zu sorgen, dass Gehwege, Zugänge und andere Wege auf ihrem Grundstück sicher begehbar sind. Insbesondere in den Wintermonaten, wenn Glatteisgefahr besteht, sind Eigentümer und Mieter in vielen Ländern dazu verpflichtet, Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen auf rutschigen Flächen zu ergreifen.

Hier sind einige allgemeine Punkte zur Streupflicht bei Glatteis:

Verkehrssicherungspflicht:
In vielen Ländern gilt die Verkehrssicherungspflicht, die besagt, dass Eigentümer und Mieter dafür verantwortlich sind, sicherzustellen, dass Wege rund um ihr Grundstück sicher passierbar sind.
Zeitliche Vorgaben:
Die Streupflicht gilt oft zu bestimmten Tageszeiten, in der Regel am Morgen bis zu einer bestimmten Uhrzeit, um sicherzustellen, dass Wege für den Berufsverkehr geräumt sind.
Streumittel:
Es wird erwartet, dass geeignete Streumittel wie Salz oder Splitt verwendet werden, um rutschige Oberflächen zu entschärfen.
Haftung bei Unfällen:
Bei Vernachlässigung der Streupflicht und daraus resultierenden Unfällen können rechtliche Konsequenzen drohen. Das können Schadenersatzforderungen oder Geldbußen sein.
Öffentliche Gehwege:
In vielen Fällen betrifft die Streupflicht nicht nur private Grundstücke, sondern auch Gehwege vor dem Haus, die an öffentliche Straßen grenzen. Hier kann es je nach Kommune unterschiedliche Regelungen geben.


Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Bestimmungen zur Streupflicht je nach Land und Kommune variieren können. Deshalb ist es ratsam, die örtlichen Vorschriften und Gesetze zu überprüfen, um sicherzustellen, dass man den rechtlichen Anforderungen genügt. In vielen Fällen sind Informationen dazu auf den Websites der örtlichen Behörden [hier Amt Probstei] verfügbar.

Lesen Sie

> mehr lunter > Internet > Amt Probstei > Satzung über die Straßenreinigung

[Download der S a t z u n g über die Straßenreinigung in der Gemeinde Schönberg vom 7. August 1995 in der Fassung des 9. Nachtrages vom 18.11.2013]

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