bei winterlichen Verhältnissen
Die Streupflicht bei Glatteis bezieht sich auf die Verpflichtung von Grundstückseigentümern oder Mietern, dafür zu sorgen, dass Gehwege, Zugänge und andere Wege auf ihrem Grundstück sicher begehbar sind. Insbesondere in den Wintermonaten, wenn Glatteisgefahr besteht, sind Eigentümer und Mieter in vielen Ländern dazu verpflichtet, Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen auf rutschigen Flächen zu ergreifen.
Hier sind einige allgemeine Punkte zur Streupflicht bei Glatteis:
Verkehrssicherungspflicht:
In vielen Ländern gilt die Verkehrssicherungspflicht, die besagt, dass Eigentümer und Mieter dafür verantwortlich sind, sicherzustellen, dass Wege rund um ihr Grundstück sicher passierbar sind.
Zeitliche Vorgaben:
Die Streupflicht gilt oft zu bestimmten Tageszeiten, in der Regel am Morgen bis zu einer bestimmten Uhrzeit, um sicherzustellen, dass Wege für den Berufsverkehr geräumt sind.
Streumittel:
Es wird erwartet, dass geeignete Streumittel wie Salz oder Splitt verwendet werden, um rutschige Oberflächen zu entschärfen.
Haftung bei Unfällen:
Bei Vernachlässigung der Streupflicht und daraus resultierenden Unfällen können rechtliche Konsequenzen drohen. Das können Schadenersatzforderungen oder Geldbußen sein.
Öffentliche Gehwege:
In vielen Fällen betrifft die Streupflicht nicht nur private Grundstücke, sondern auch Gehwege vor dem Haus, die an öffentliche Straßen grenzen. Hier kann es je nach Kommune unterschiedliche Regelungen geben.
Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Bestimmungen zur Streupflicht je nach Land und Kommune variieren können. Deshalb ist es ratsam, die örtlichen Vorschriften und Gesetze zu überprüfen, um sicherzustellen, dass man den rechtlichen Anforderungen genügt. In vielen Fällen sind Informationen dazu auf den Websites der örtlichen Behörden [hier Amt Probstei] verfügbar.
> mehr lesen unter > Internet > Amt Probstei > Satzung über die Straßenreinigung
[Download der S a t z u n g über die Straßenreinigung in der Gemeinde Schönberg vom 7. August 1995 in der Fassung des 9. Nachtrages vom 18.11.2013]
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