Inhalt:
(1) Schaufelbagger auf öffentlichen Straßen
(2) Heckenschnitt in Schönberg
(3) Einbahnstraße (Stakendorfer Tor)

Ein Schaufelbagger darf keine gefährliche Ladung auf öffentlichen Straßen (siehe Bild) transportieren, wenn er eine selbstfahrende Arbeitsmaschine ist.

Der Schaufelbagger verliert beim Fahren den Sand. Fahradfahrerinnen und Fahradfahrer werden gefährdet.
Erlaubnisse und Vorschriften
- Zum Fahren auf öffentlichen Straßen benötigt ein Schaufelbagger eine Betriebserlaubnis nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
- Die Maschine muss entsprechend gekennzeichnet und beleuchtet sein.
- Scharfe Kanten, wie die Zähne der Ladeschaufel, müssen abgedeckt sein.
- Die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung sind zu beachten.
Versicherungspflicht
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Kennzeichen und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h sind über die Kfz-Haftpflichtversicherung pflichtversichert.
- Bei einer Höchstgeschwindigkeit unter 20 km/h besteht keine Versicherungspflicht.
Fahrerlaubnis
- Für Bagger bis 20 km/h reicht der Führerschein der Klasse L (früher Klasse 5).
- Für Bagger über 20 km/h muss der Bagger für den Straßenverkehr zugelassen werden.
Wir bleiben dran – wir haken nach


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Der gesamte Seniorenbeirat (auf dem Bild fehlt Herr Gafert vom Beirat) war am 12.08. mit unserem Bürgermeister, Herrn Peter A. Kokocinski (Bild links), Herrn Peter Ehlers, Stellv. Bürgermeister von Schönberg (im Bild dritte Person von rechts) und zwei Mitarbeitern der Gemeinde, Frau Kathrin Kleingärtner und Herrn Dirk Jeß (im Bild dritte und zweite Person von links) unterwegs, um sich ein eindeutiges Bild „von der momentanen Lage der Hecken“ zu machen.
Fazit: Einige Bürger der Gemeinde Schönberg werden Post bekommen.

Das Schneiden von Hecken ist für Bürgerinnen und Bürger aus verschiedenen Gründen wichtig:
- Sicherheit:
- Verkehrssicherheit:
Überwachsene Hecken können die Sicht auf Straßen und Kreuzungen behindern, was das Unfallrisiko erhöht. Sie können auch Gehwege blockieren, was besonders für Fußgänger gefährlich ist. - Einbruchsprävention:
Hohe und dichte Hecken können Einbrechern Sichtschutz bieten. Durch regelmäßiges Schneiden wird die Übersichtlichkeit verbessert, was abschreckend wirken kann.
- Verkehrssicherheit:
- Gesetzliche Vorgaben:
- In vielen Gemeinden gibt es spezifische Vorschriften zur Pflege von Hecken, besonders in Bezug auf Höhe und Ausdehnung. Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass Hecken nicht zur Gefahr oder Belästigung für andere werden.
- Rodungen von Hecken oder Gebüschen bleiben weiterhin in der Zeit zwischen dem 01. März und 30. September verboten. Im Gesetzestext ist ebenfalls festgelegt, dass schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses, oder zur Gesunderhaltung von Hecken nicht von dem Verbot betroffen sind.
> mehr lesen unter > Sicher im Straßenverkehr > Gesetzliche Grundlage für den Heckenschnitt
- Ästhetik und Ordnung:
- Gepflegte Hecken tragen zum positiven Erscheinungsbild von Grundstücken und Nachbarschaften bei. Sie vermitteln einen Eindruck von Ordnung und Sorgfalt.
- Gesundheit der Pflanze:
- Regelmäßiges Schneiden fördert das gesunde Wachstum der Hecke. Es hilft, die Pflanze zu formen, fördert die Verzweigung und kann Schädlinge und Krankheiten reduzieren, die sich in ungepflegten Hecken ausbreiten könnten.
- Naturschutz:
- Indem man Hecken zur richtigen Zeit schneidet (in der Regel außerhalb der Brutzeiten von Vögeln), schützt man die Lebensräume vieler Tiere. In Deutschland beispielsweise sind Schnitte in der Zeit vom 1. März bis 30. September nur eingeschränkt erlaubt, um brütende Vögel zu schützen.
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Zusammengefasst: Das regelmäßige Schneiden von Hecken trägt zur Sicherheit *, Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, Ästhetik, Gesundheit der Pflanze und zum Naturschutz bei.
(* auch für Seniorinnen und Senioren)
Wir bleiben dran – wir haken nach


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Selbst die Taxifahrerin und/oder der Taxifahrer sollten die Situation überdenken.


Wer dieses Vorschriftszeichen nicht befolgt und Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer gefährdet, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Fotos: WebMaster
Das Schild (Einbahnstraße – Bild links, wenn Sie ein Smartphone benutzen, Bild oben) steht für jeden Menschen sichtbar an der Kreuzung Stakendorfer Tor / Strandstraße. Das bedeutet, dass die Straße Stakendorfer Tor von der Albert-Koch-Straße bis zur Kreuzung Lünningsredder / Georg-Thorn-Straße als Einbahnstraße ausgewiesen ist. So weit, so gut? NEIN!
Viele Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer kennen die Einbahnstraßen-Regelung leider nur sehr oberflächlich oder gar nicht und fahren mit ihrem PKW in dem gesamten Bereich in die falsche Richtung und gefährden andere Verkehrsteilnehmerinnen & Verkehrsteilnehmer und auch Menschen mit Rollatoren, die sicher den Straßenzug queren wollen. Viele Autofahrerinnen & Autofahrer missachten an der Kreuzung Lünningsredder / Georg-Thorn-Straße die Schilder mit der Nummer 267.
Dieser „PKW-Fahrer“ rast so schnell in die falsche Richtung, dass die Frau mit „bunter Tasche“ ängstlich zur Seite weicht.
Was müssen diese Autofahrerinnen und Autofahrer eigentlich hier tun? Hier dürfen sie niemals mit ihren PKW hineinfahren! Zusätzlich sollte man auf die Fahrzeuge achten, die aus der Straße herausfahren können. Zusatzschilder (wie Fahrrad frei) müssen beachtet werden.
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Mitstreiter des Seniorenbeirates Schönberg
haben sich an das Ordnungsamt gewandt
und dieses „Falschverhalten“ gemeldet.
Wir bleiben dran – wir haken nach

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