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30.05.2026

Schönberg mit dem Fahrrad entdecken

Das Ostseebad Schönberg und die Probstei lassen sich wunderbar mit dem Fahrrad erkunden. Für Gäste und Einheimische bietet die „Sprottenflotte“ eine moderne und umweltfreundliche Möglichkeit, mobil zu sein und die reizvolle Küstenlandschaft aktiv zu erleben.

Ob entlang der Ostsee, durch die Probsteier Dörfer oder zu den schönen Stränden — zahlreiche gut ausgebaute Radwege laden zu entspannten Touren für jedes Alter ein. Mit den Fahrrädern der „Sprottenflotte“ können Besucherinnen und Besucher flexibel unterwegs sein und die Region ganz individuell entdecken.

Der Seniorenbeirat Schönberg begrüßt dieses nachhaltige Angebot, das Bewegung, Begegnung und umweltfreundliche Mobilität miteinander verbindet. Wir wünschen allen Gästen viel Freude beim Erkunden unseres schönen Ostseebades und der gesamten Probstei!

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> unter > Sicher im Straßenverkehr > Mit Pedelecs & E-Bikes > Die Sprottenflotte


Gefahr auf dem Kaufhausparkplatz

Das Anfahren einer Fußgängerin oder eines Fußgängers auf einem Parkplatz ist rechtlich ein sehr ernstzunehmender Vorfall, auch wenn es „nur“ auf einem Supermarkt- oder Kaufhausparkplatz passiert ist.

Schönberg

Hier ist, was rechtlich und versicherungstechnisch gilt:

🔍 Wichtige rechtliche Grundlagen:

1. Sorgfaltspflicht gegenüber Fußgängern

  • Autofahrer müssen auf Parkplätzen ständig bremsbereit sein.
  • Fußgänger haben dort in der Regel „Vorfahrt“ – besonders Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderung genießen besonderen Schutz (§ 1 StVO: gegenseitige Rücksichtnahme).
  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) § 1 Grundregeln:
  • (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

2. Schrittgeschwindigkeit

3. Haftung und Versicherung

  • Die Haftpflichtversicherung des Autofahrers kommt normalerweise für Schäden des Fußgängers auf.
  • Bei Personenschäden (z. B. Prellungen, Knochenbrüche) kann es zu Schmerzensgeldforderungen kommen.
  • Mitverschulden des Fußgängers (z. B. plötzliches Hervortreten) kann die Haftung des Fahrers verringern, aber selten ganz aufheben.

✅ Beispielhafte Urteile (vereinfacht):

  • Autofahrer fährt 15 km/h auf Parkplatz, Fußgänger wird leicht angefahren → Fahrer haftet zu 100 % wegen überhöhter Geschwindigkeit.
  • Fußgänger läuft plötzlich hinter geparktem Auto hervor, Fahrer fährt Schrittgeschwindigkeit → geteilte Schuld (meist 75 % Fahrer / 25 % Fußgänger).

❗ Was tun im Ernstfall?

  • Unfallstelle sichern und Erste Hilfe leisten.
  • Polizei rufen, besonders bei Personenschäden.
  • Unfall dokumentieren: Fotos, Skizze, Zeugenaussagen.
  • Versicherung informieren (auch wenn der Schaden klein erscheint).
  • Keine Schuldanerkenntnisse vor Ort abgeben.

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