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28.02.2026

19. Gewerbeschau in Schönberg

Datum: Sonntag, 07.06.2026
Uhrzeit: 11:00 – 17:00 Uhr
Ort: Gewerbegebiet Eichkamp, 24217 Schönberg

Besuchen Sie die Schönberger Gewerbeschau!
Regionale Betriebe, Aktionen für Groß und Klein, Informationen und Begegnungen für alle Generationen.

Wir freuen uns auf Ihren Besuch!

> Wir sind auch dabei <

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> unter > Veranstaltungen 2026 > 19. Gewerbeschau
> unter > Internet > Gewerbe- und Fremdenverkehrsverein Schönberg e.V.


Vortrag von Harald Tibus
"Sicherheit innerhalb und außerhalb der eigenen vier Wände" am 19.03.26 ab 15:00 Uhr im Rathaussaal

Foto: Harald Tibus, ehrenamtlicher Mitarbeiter der Polizeidirektion Kiel, Sprecher der Fachgruppe 5 Kriminalprävention (Landesseniorenrat) und stellvertretender Vorsitzender des Seniorenbeirates Schönberg.

Trickbetrug im Fokus – Rückblick auf das Gespräch von Harald Tibus mit den Kieler Nachrichten vom 16.10.2019 und aktueller Stand.

Lesen Sie darüber mehr

> unter > Veranstaltungen > Veranstaltungen 2026


Gefahr auf dem Kaufhausparkplatz

Das Anfahren einer Fußgängerin oder eines Fußgängers auf einem Parkplatz ist rechtlich ein sehr ernstzunehmender Vorfall, auch wenn es „nur“ auf einem Supermarkt- oder Kaufhausparkplatz passiert ist.

Schönberg

Hier ist, was rechtlich und versicherungstechnisch gilt:

🔍 Wichtige rechtliche Grundlagen:

1. Sorgfaltspflicht gegenüber Fußgängern

  • Autofahrer müssen auf Parkplätzen ständig bremsbereit sein.
  • Fußgänger haben dort in der Regel „Vorfahrt“ – besonders Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderung genießen besonderen Schutz (§ 1 StVO: gegenseitige Rücksichtnahme).
  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) § 1 Grundregeln:
  • (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

2. Schrittgeschwindigkeit

3. Haftung und Versicherung

  • Die Haftpflichtversicherung des Autofahrers kommt normalerweise für Schäden des Fußgängers auf.
  • Bei Personenschäden (z. B. Prellungen, Knochenbrüche) kann es zu Schmerzensgeldforderungen kommen.
  • Mitverschulden des Fußgängers (z. B. plötzliches Hervortreten) kann die Haftung des Fahrers verringern, aber selten ganz aufheben.

✅ Beispielhafte Urteile (vereinfacht):

  • Autofahrer fährt 15 km/h auf Parkplatz, Fußgänger wird leicht angefahren → Fahrer haftet zu 100 % wegen überhöhter Geschwindigkeit.
  • Fußgänger läuft plötzlich hinter geparktem Auto hervor, Fahrer fährt Schrittgeschwindigkeit → geteilte Schuld (meist 75 % Fahrer / 25 % Fußgänger).

❗ Was tun im Ernstfall?

  • Unfallstelle sichern und Erste Hilfe leisten.
  • Polizei rufen, besonders bei Personenschäden.
  • Unfall dokumentieren: Fotos, Skizze, Zeugenaussagen.
  • Versicherung informieren (auch wenn der Schaden klein erscheint).
  • Keine Schuldanerkenntnisse vor Ort abgeben.

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